The competences of the Ombudsman are extended
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1993 haben erstmals über 1.500 Bürger den Rat des Volksanwaltes gesucht. In einem Drittel der Fälle hatten sich die Bürger bei Problemen mit Gemeinde, Region und Staat an den Volksanwalt gewandt, also alles Körperschaften, die außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereiches liegen. Für Palla spielte das aber nur eine untergeordnete Rolle. Für ihn war ausschlaggebend, „dass sich jeder Bürger Südtirols in Konfliktsituationen mit der eigenen Gemeinde vertrauensvoll an einen unparteiischen Fürsprecher wenden kann“. In Ermangelung eines eigenen Staats-, Regionen- und Gemeinde-Anwaltes wenden sich die Bürger also an den Volksanwalt. Ein Urteilsspruch der II. Sektion des Regionalen Verwaltungsgerichtes (Urteil Nr. 24 vom 18.02.1993) von Ligurien bestätigt diese Haltung. Dieser Urteilsspruch besagt, dass nicht nur die regionalen Ämter mit dem Volksanwalt zusammenarbeiten müssen, sondern dass zu dieser Zusammenarbeit auch alle andern in der Region tätigen Körperschaften und Institutionen angehalten sind.
Mit dem Staatsgesetz 142/1990, Art. 8, wurde beschlossen, dass Provinzen und Gemeinden eigene Volksanwälte berufen dürfen. In Südtirol wurde über die Einführung eines Gemeinde-Volksanwaltes diskutiert. Er sollte auf Gemeindeebene in der Gemeindeverwaltung die Aufgaben des Volksanwaltes übernehmen, ähnlich den Volksanwälten, die es bereits in einigen italienischen Großstädten gab. Dieser Vorschlag schien in Südtirol aber von Beginn an nur schwer umsetzbar, schlicht zu klein waren hierfür die allermeisten Gemeinden. Die Politik wollte den Landesvolksanwalt auch mit Kompetenzen auf Gemeindeebene ausstatten. Die räumliche Entfernung zu den Bürgern in den einzelnen Talschaften, sollte durch vermehrte Sprechtage in den Außenbezirken ausgeglichen werden. Mit dem Regionalgesetz vom 4. Jänner 1993, Nr.1, wurde eine neue Satzung für die Gemeinden beschlossen. Diese sah den Volksanwalt als Beistand für den Bürger bei Angelegenheiten mit der Gemeinde vor. Dazu braucht es aber die Willensbekundung des Gemeinderates. In 96 von 116 Gemeinden wurde der Volksanwalt in der neuen Gemeindesatzung verankert. Die endgültige Umsetzung dieser Forderung verlief aber äußerst zäh und dauerte in manchen Gemeinden über 20 Jahre. Bei Pallas Amtsübergabe 2004 zeichnete sich folgendes Bild ab: 97 Gemeinden sahen laut Gemeindeordnung die Intervention des Volksanwaltes vor, 19 nicht, die Gemeinde Rodeneck hat so einen Eingriff sogar expressis verbis abgelehnt. Von diesen 97 Gemeinden haben nur 56 die notwendige Konvention mit der Volksanwaltschaft abgeschlossen, die restlichen 41 Gemeinden haben ihre, mit der Genehmigung der Satzung eingegangene Verpflichtung, nicht erfüllt.
Palla machte sich wie sein Vorgänger Steger immer wieder Gedanken, wie ein reformiertes und zeitgemäßes Landesvolksanwalt-Gesetz aussehen könnte. Er sprach sich dafür aus, seine Institution beim Landtag anzusiedeln und nicht mehr wie bisher bei der Landesregierung, weil der Volksanwalt vom Landtag ernannt wird. Im Gesetz sollte auch ausdrücklich niedergeschrieben werden, dass der Volksanwalt nicht nur Beschwerden überprüfe, sondern dass er auch beratend tätig werden darf. Der Antrag eines Bürgers sollte also nicht, wie bisher im Gesetz festgehalten, an ein Verfahren gebunden sein. Den Ratschlägen der Volksanwaltschaft sollte mehr Gewicht verliehen werden. Ihre Empfehlungen sollten befolgt werden, bei Missachtung der Empfehlungen sollte dies schriftlich begründet werden. Außerdem sollte der Volksanwalt in diversen Gremien (allen voran dem Wohnbaukomitee und der Wohnungszuweisungskommission) angehört werden, dadurch könnten viele Missverständnisse und Probleme von Beginn an vermieden werden.
30 Jahre Volksanwaltschaft in Südtirol
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